Die Vorschriften gegen üble Nachrede und Verleumdung

1. Das Verbot, welches uns die Tora mit den Worten erteilt (3.Mos. 19,16): „Gehe nicht als Zuträger unter deinem Volke umher“, ist eines der wichtigsten. Nichts ist geeigneter, Liebe und Frie­den aus der menschlichen Gesellschaft zu verdrängen und Haß und Zwietracht an deren Stelle zu säen, als die Übertretung dieses Verbotes.

Darum wir kein anderes, welches sich auf unser Verhal­ten gegen unsere Nebenmenschen bezieht, so streng eingeschärft, wie dieses Verbot.

2. Unter den Begriff dieses Verbotes gehören folgende Fälle, von den jeder folgende verwerflicher ist, als der vorangehende:

a. Wer dasjenige, was er bei andern gesehen oder gehört oder über sie erfahren hat, wenn es auch ganz gleichgültige Dinge sind, weiter trägt und dritten erzählt, ohne dass diejenigen, die es betrifft, die Erlaubnis erteilt oder anderweitig kund getan haben, dass ihnen das Weitererzählen gleichgültig ist, der ist ein Zuträger ( ).

b. Wer Nachteiliges, das er über andere weiß oder gehört hat, wenn es auch vollkommen wahr ist, andern wiedererzält, ist ein Bösredner ( ).

c. Wer nachteilige Unwahrheiten über seinen Nebenmenschen aus­sagt, ist ein Verleumder und Ehrabschneider. ( )

d. Alle diese Fälle beziehen sich nur auf denjenigen, der die verbotenen Reden auch nur einmal und gelegentlich spricht. Den höchsten Grad von Verworfenheit zeigt aber derjenige, der stets und immer, gleichsam gewerbsmässig, Böses und Nachteiliges über seinen Nebenmenschen spricht.

3. Als Bösrede ( ) sind auch verblümte Redensarten verboten, wie: Der und der ist jetzt brav, oder: Schweigt über den und den, ich will nicht über ihn sagen, was ich weiß u.dgl. Wir dürfen auch unseren Nebenmenschen nicht in Gegenwart seiner Feinde loben, damit diese nicht zum Schmähen desselben sich herausgefor­dert fühlen. ‑ Im allgemeinen ist jede Rede, durch welche unserem Nebenmenschen irgend ein Schaden oder eine Verlegenheit bereitet werden könnte, verboten.

4. Aber auch derjenige, der einer der hier verbotenen Reden sein Ohr leiht, handelt gegen ein besonderes Vebot der Tora. Es ist verboten, in der Nachbarschaft von Bösrednern zu wohnen, ge­schweige denn in ihrer Gesellschaft zu verweilen und ihre sünd­haften Reden anzuhören.

5. Unsere Weisen s.A. schildern die Sündhaftigkeit der Bösrede unter anderem durch folgende Sätze: Drei tötet die Bösrede: Den, der sie spricht, den, über den gesprochen wird, und den, der sie willig anhört, den letzteren noch eher als den ersteren. Dreier Sünden harrt zeitliche und ewige Strafe: des Götzendienstes der Unkeuschheit und Mordes, die Bösrede ist jeder von diesen gleich. Der Verleumder ist dem Gottesleugner gleich, wie es heiß0t: „Sie sprechen: Durch unsere Zungen sind wir stark, unsere Lippen sind mit uns, wer ist unser Herr? (Ps. 12, 4)

6. In Mirjam, welche vor ihrem Bruder Ahron einen leisen Tadel, den Gott allein gehört, über ihren Bruder Moses ausgesprochen und dafür mit dem Aussatz bestraft wurde, hat uns die Tora ein war­nendes Beispiel gegen die Bösrede aufgestellt und uns geboten, dieses Ereignisses beständig eingedenk zu bleiben. (17, 3 d) $. Mos.12; 5. Mos. 24.9).

Du sollst nicht als Zuträger umhergehen unter deinem Volke. 3.Mos. 1,16.

Wer ein Geheimnis verrät, ist ein Verleumder, und mit einem, der durch seine Lippen betört, gib dich nicht ab. Spr.Sal. 20,19.

Gott, wer darf in deinem Zelt weilen, wer auf deinem heiligen Berge wohnen? ‑ Der mit seiner Zunge nicht verleumdet, seinem Nächsten nicht Böses tut und nicht Schmähungen ausspricht über seinen Genossen. Ps. 15. 1,3.

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