Beistand in Gefahren

1. Die Tora verbietet uns, es gleichgültig mit anzusehen, wenn unserem Nebenmenschen Gefahren, besonders Lebensgefahren drohen, und gebietet uns, ihn mit allen uns zu Gebote stehenden Kräften und Mitteln zu retten, z.B. in Wassers‑ oder Feuersnot, wenn Räuber, Mörder, wilde Tiere ihn verfolgen.

Erfahren wir, dass böse Menschen Schlimmes gegen ihn planen, so sind wir verpflichtet, ihn zu warnen. Die Verfolgung, um jemand zu einem schweren Ver­brechen gegen die Keuschheit zu nötigen, ist der Lebensbedrohung gleich zu achten.

2. In diesen beiden Fällen müssn wir, so gebietet die Tora, dem Verfolger schonungslos entgegentreten. Wir dürfen ihn schlagen und an seinen Gliedern verletzen, um ihn unschädlich zu machen und den Verfolgten zu retten. Doch sollen wir ihn, wenn möglich, vorher warnen, und nur im äußersten Falle ihm aufs Leben gehen.

Stehe nicht müßig bei der Lebensgefahr deines Nächsten. 3.Mos.19.16.

Seite 211 Rette die zum Tode Ergriffenen; denen, die dem Würgen entgegen gehen, wolltest du dich entziehen, weil du sagen könntest; wahr­lich, wir wußten das nicht! Fürwahr, der die Herzen mißt, der merkt, und der dein Leben bewahrt, der weiß und vergilt dem Menschen nach Verdienst. Spr. Sal. 24. 11‑12

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