Rückgabe des Gefundenen

1. Auch jeden Vermögensverlust müssen wir von unserem Nebenmen­schen abwenden. Demjenigen, der irgend etwas findet, verbietet die Tora, zu sprechen: Da ich mir den Gegenstand nicht aneignen darf (92,1), so will ich mich darum nicht kümmern und ihn liegen lassen; sie gebietet vielmehr, sich des verlorenen Gegenstandes anzunehmen und ihn dem rechtmäßigen Eigentümer wieder zuzustel­len.

Ist dieser unbekannt, so muß der Finder durch öffentliche Bekanntmachung dafür sorgen, dass derselbe von dem Wiederauffinden seines Eigentums Kunde erhält.

2. Diese Vorschriften beziehen sich sowohl auf Geld und Gerät­schaften, als auf verlaufene Tiere; sie gelten auch bei anderen Verlusten, die unserem Nebenmenschen drohen. Wer z.B. sieht, dass austretendes Wasser das Feld seines Nächsten zu beschädigen droht, ist verpflichtet, das Wasser abzuleiten, und so in den verschiedenen ähnlichen Fällen.

3. Wer dem Treiber eines Tieres, das seiner Last erlegen ist, begegnet oder ihn aus der Ferne sieht, dem verbietet die Tora, gleichgültig vorüber zu gehen; sie gebietet vielmehr, dem Eigen­tümer beim Abladen und Wiederaufladen so lange behilflich zu sein, bis er wieder weiter kann, ihn auch noch eine Strecke zu begleiten. Das Aufladen ist übrigens eine Pflicht für sich, wenn es auch nicht infolge des Erliegens notwendig geworden ist. Selbstverständlich gelten diese Vorschriften auch bei Lasten tragenden Menschen.

4. Von diesen Pflichten (1,2 und 3) sind wir frei, wenn der Eigentümer sein Gut absichtlich wegwirft, vernachlässigt oder bei dessen Bergung müßig bleiben will. ‑ Außerdem ist derjenige, der in Rücksicht auf seine Stellung (namentlich als Torakundiger) eine Verrichtung, wie sie die Erfüllung dieser Vorschriften auferlegt, für sein eigenes Gut nicht übernehmen würde, auch bei anderen davon befreit; es wird jedoch empfohlen, insbesondere mit Rücksicht auf das überbürdete Tier, sich auch in diesem Falle diesen Pflichten nicht zu entschlagen.

5. Niemand ist verpflichtet, seine eigene Sache dem Verluste preiszugeben, um die eines andern zu bergen; auch darf man sich die mit der Bergung versäumte eigene Arbeit und etwa dafür ge­machte Auslagen ersetzen lassen. Für das Aufladen darf selbst ein Müßiger angemessene Belohnung beanspruchen.

6. Das Abladen geht mit Rücksicht auf das leidende Tier dem Aufladen vor. Ist aber der des Abladens Bedürftige unser Freund, der des Aufladens Bedürftige unser Feind, so müssen wir, obschon in diesem Falle das Vorrecht gesetzlich dem Freunde gebührt, dennoch zuerst dem Feinde beim Aufladen helfen, um das Gefühl der Feindschaft in uns zu bekämpfen (84,1).

Du sollst nicht den Ochsen deines Bruders oder sein Schaf verlau­fen sehen und dich ihnen entziehen wollen; du sollst ihm vielmehr deinem Bruder zurückbringen. Ist aber dein Bruder dir nicht nahe, oder du kennst ihn nicht, so sollst du es in dein Haus aufnehmen und es soll bei dir bleiben, bis dein Bruder es erfragt, dann gibst du es ihm zurück. Also tust du seinem Esel, also tust du seinem Gewande, also tust du allem verlorenden Gute deines Bru­ders, das ihm verloren gegangen, und du hast es gefunden; du darfst dich nicht entziehen. 5. Mos. 22, 1‑3.

Du darfst nicht den Esel deines Bruders oder seinen Ochsen am Wege liegen sehen und dich ihnen entziehen wollen; du sollst sie mit ihm aufrichten. 5. Mos. 22,4.

Wenn du den Ochsen deines Feindes oder seinen Esel herumirrend antriffst, so sollst du ihn ihm wiederholt zurückbringen. Wenn du den Esel deines Hassers unter seiner Last liegen siehst, so sollst du dir nicht gestatten, es ihm zu überlassen, vielmehr alles fahren lassen und ihm beispringen. 2. Mos. 23. 4

Wenn du den Ochsen deines Feindes oder seinen Esel herumirrend antriffst, so sollst du ihn ihm wiederholt zurückbringen. Wenn du den Esel deines Hassers unter seiner Last liegen siehst, so sollst du dir nicht gestatten, es ihm zu überlassen, vielmehr alles fahren lassen und ihm beispringen. 2. Mos. 23. 4

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