Die Verbote des Diebstahls Gebot der Rückerstattung

1. Das, was ein Mensch rechtmäßig in seiner Gewalt hat, oder worauf er, wenn es sich auch nicht in seiner Gewalt befindet, rechtmäßige Ansprüche hat, ‑ das nennen wir sein Eigentum. Da alle Erdengüter durch göttliche Fügung ihren Eigentümern zugeteilt sind, so ist das Eigentum eine göttliche Einrichtung und jeder unrechtmäßige Eingriff in dasselbe ein Abweichen von Gottes Wegen, eine Störung der von Gott gefügten Weltordnung, eine Empörung gegen die göttliche Weltregierung.

Darum bezeichnet die Tora jede unrechtmäßige Aneignung fremden Gutes als eine an Gott begangene Veruntreuung (3. Mos. 5,21) und verbietet sowohl die heimliche Entwendung (Diebstahl Genewa) als die offene Wegnah­me fremden Besitztums durch Gewalt oder List (Beraubung Gesela). Auch die Aneignung des von einem anderen Verlorenen ( ) fällt unter den Begriff des Diebstahls.

2. Die Tora gestattet in bezug auf die Person des Eigentümers keinen Unterschied; ob der, dessen Eigentum wir unrechtmäßig an uns bringen, unser Verwandter, Bruder, Vater ist oder der uns am fernsten stehende wilde Götzendiener, ob Erwachsener oder Kind, in jedem Falle übertreten wir ein Gebot Gottes.

3. Auch der Wert des unrechtmäßig Angeeigneten ist gleichgültig; mag er noch so gering und unbedeutend sein, die unrechtmäßige Aneignung ist verboten. Wer einen Pfennig oder eines Pfennigs Wert unrechtmäßig sich aneignet, übertritt ebenso gut das Verbot: Ihr sollt nicht stehlen, wie der, der eine Million entwendet. Ein Strohhalm ist wertlos für den Besitzer eines großen Garbenhau­fens; dennoch darfst du den Strohhalm nicht nehmen; denn wollte das jeder sich erlauben, so wären bald keine Garben mehr da.

4. Auch im Scherze, um den Eigentümer zeitweilig in Verlegenheit zu bringen, oder in der Absicht, das Entwendete reichlich wieder zu ersetzen ist die Aneignung fremden Eigentums verboten. Ebenso ist es untersagt, Gegenstände fremden Besitzes ohne Mitwissen oder Erlaubnis des Eigentümers auch nur vorübergehend zu benut­zen.

5. Es ist verboten, zur Aneignung fremden Gutes durch Hehlerei, Ankauf des Entwendeten u.dgl. irgend welche Beihilfe zu leisten. Von Kindern ohne Mitwissen der Eltern oder Vormünder, sowie von Personen, die den Verdacht zulassen, sich etwas unrechtmäßig anzueignen, darf man überhaupt gar nichts kaufen.

6. Von unrechtmäßig angeeigneten Gut darf auch ein dritter kei­nerlei Vorteil oder Nutznießung ziehen, z.B. auf einem gestohle­nen Tier nicht reiten, gestohlene Nahrungsmittel nicht essen u.s.f. Den Segenspruch (Bracha) über solche Nahrungsmittel be­zeichnen unsere Weisen s.A. als Gotteslästerung.

7. Die Tora gebietet, alles unrechtmäßig erlangte Gut dem Eigen­tümer zurückzuerstatten, die etwaige Benützung zu bezahlen und für Abnützung und andere Verluste, die er durch die zeitweilige Entwendung erlitten, Ersatz zu leisten. Diese Rückerstattung ist die Hauptbedingung der Versöhnung Gottes; ohne sie hilft keine Buße, kein Gebet, kein Almosen.

Ihr sollt nicht stehlen, und ihr sollt nicht leugnen, und ihr sollt nicht lügen einer wider den andern. 3. Mos. 19. 11.

Du sollst deinem Nächsten nicht vorenthalten und keine Beraubung üben. 3. Mos. 19. 13.

Wer mit dem Diebe teilt, hasset seine Seele; er hört den Eidfluch und darf nichts sagen. Spr.Sal. 29. 24.

Wenn eine Person sich versündigt und begeht eine Untreue gegen Gott: er leugnet seinem Nächsten ein anvertrautes Gut, ein Darle­hen oder einen Raub ab, oder er hat seinem Nächsten etwas vorent­halten, oder hat Verlorenes gefunden und es abgeleugnet und hat die Lüge beschworen, in Beziehung auf irgnd etwas von allem, was der Mensch tut, um sich darin zu versündigen: so sei es, wenn er sich des Vergehens schuldig und schuldbelastet weiß, so soll er den Raub, den er geraubt, zurückgeben; oder das, was er vorent­halten, oder das anvertraute Gut, das ihm zur Verwahrung gegeben war, oder das Verlorene, das er gefunden. 3.Mos. 5. 21‑23.

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