Das Verbot des Betrugs

1. Die Tora verbietet, im Geschäftsverkehr dem Käufer oder Ver­käufer durch Worte oder Handlungen falsche Vorstellungen beizu­bringen, oder, wenn solche schon vorhanden sind, sie zu benutzen um teurer zu verkaufen oder wohlfeiler einzukaufen (Betrug, Übervorteilung Onaah).

Es ist unmöglich, alle sündhaften Worte oder Handlungen aufzuzähllen, die unter dieses Gebot gehören, man kann von folgenden Besispielen auf die übrigen Fälle schließen.

2. Man darf einer Ware, um sie verkäuflicher zu machen, kein über ihren wahren Wert täuschendes besseres Aussehen geben, darf nicht schlechte Ware unter gute, alte unter neue mengen, oder obenauf eine Schicht besserer Waren legen, um dann die ganze Masse als gut und neu zu verkaufen.‑ Zu verkaufenden Tieren darf man nicht künstlich den Anschein eines Alters verschaffen, in welchem sie wertvoller und verkäuflicher sind. ‑ Getränken darf man nicht Bestandteile beimischen, die der Käufer darin nicht voraussetzt. ‑ Hat die Ware einen verborgenen Fehler, oder hält der Käufer sie für einen Zweck geeignet, für den sie nicht taugt, so muß der Verkäufer ihn darüber aufklären. ‑ Überschätzt der Käufer aus Unkenntnis den Wert der Ware, so darf man sie trotzdem nicht über ihren wirklichenm Werkt verkaufen.

3. Man darf keinen Gegenstand kaufen oder mieten, um welchen ein anderer feilscht; wer das tut, wird ein Bösewicht (Rascha) ge­nannt; ebenso ist es verboten, eine Stelle anzunehmen, um welche ein anderer in Unterhandlung steht. Auch darf man niemandem seine Kunden abspenstig machen.

4. Wer einen Handel bloß mit Worten abgeschlossen hat, ohne Beachtung der Rechtsformen, die ihm vor Gericht Gültigkeit ver­leihen, der ist dennoch schuldig, sein Wort zu halten, und heißt ein „Treuloser“, wenn er das nicht tut, ebenso derjenige, der ein gegebenes Versprechen nicht erfüllt. Zu Wortbrüchigen, welche nicht verurteilt werden konnte, weil nicht alle erforderlichen Rechtsformen beachtet worden waren, pflegte man vor jüdischen Gerichtshöfen zu sprechen: Wer das Geschlecht der Sündflut, die Turmbauer, die Bewohner Sedoms und die Ägypter bestrafte, wird jeden bestrafen, der sein Wort nicht hält.

5. Selbst solche Handlunge, die zu einem Betruge führen könnten, sind verboten. Falsche oder zu leicht gewordene Münzen darf man nicht nur nicht ausgeben, nicht aufbewahren, sondern nicht einmal zu ihrem Metallwerte verkaufen, bevor man sie als Münzen un­brauchbar gemacht hat, so dass sie nie mehr in Umlauf kommen kön­nen. Man darf Schuldscheine, nachdem der darin beurkundete Betrag bezahlt worden ist, nicht länger aufbewahren, damit sie nicht zur nochmaligen Forderung mißbraucht werden können.

6. Als ganz besonders verwerflich und strafbar, weil gerade die Ärmsten drückend, wird es bezeichnet, den Preis von Nahrungsmit­teln, welche allgemeines Bedürfnis sind, künstlich zu steigern (Kornwucher), oder überhaupt solche Nahrungsmittel mit mehr als mäßigem Gewinn zu verkaufen.

Wenn ihr einen Verkauf vollzieht mit dem Nächsten, oder etwas kaufet aus der Hand des Nächsten, so sollt ihr einer den andern nicht übervorteilen. 3. Mos. 25. 14.

Schätze sammeln mit lügnerischer Zunge, heißt für flüchtigen Tand in den Tod gehen. Der Raub der Bösewichte vernichtet sie, weil sie sich weigern, Recht zu üben. Spr 21, 6.7.

Dem Kornwucherer flucht das Volk, Segen aber kommt über den, der Getreide verkauft. Spr.Sal. 11. 26.

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