Waisen, Witwen und Fremdlinge

1. Jeden Menschen sollen wir lieben und achten, niemanden durch Wort oder Tat in seinem Recht kränken, allen unsere Barmherzig­keit erweisen. Dennoch empfiehlt die Tora unserer Barmherzigkeit wiederholt und eindringlich diejenigen, die am leichtesten ge­kränkt werden und jede Kränkung am schwersten empfinden, weil sie auf Erden keinen Annehmer haben: Witwen, Waisen und Fremdlinge (Gerim), die sich uns angeschlossen haben.2. Doppelt sündigt darum derjenige, der dieselben, wenn sie auch reich sind, bedrückt, in ihrem Recht verletzt oder beleidigt; zweimal verletzt die Vorschrift der Tora, wer dem Fremdling die allen Menschen schuldige Liebe versagt, ihm seine Nationalität in verletzender Weise vorhält.

3. Wie auf besondere Achtung ihres Rechtes, so haben sie auch besonderen Anspruch auf unsere Barmherzigkeit. Die Tora verbietet unbedingt, eine Witwe zu pfänden. Bei allen Vorschriftn über Wohltätigkeit werden Witwen, Waisen und Fremdlinge besonders hervorgehoben. Die Erziehung von Waisen, besonders der Knaben zum Torastudium, sowie die Ausstattung und Versorgung der Mädchen sind im höchsten Grade verdienstliche Werke. Obwohl Waisenerzie­her, wenn es notwendig ist, auch strenge Zuchtmittel gebrauchen sollen, so müssen sie dabei doch Rücksicht auf das gebeugte Gemüt dieser Zöglinge nehmen. Vater der Waisen, Richter der Witwen ist Gott in seiner heiligen Wohnung. Ps. 68, 6.

Denn Gott, euer Gott ist der Gott der Götter und der Herr aller Herren, ist der große, starke und gefürchtete Gott, der kein Ansehen berücksichtigt und keine Bestechung annimmt, der Recht schafft der Waise und der Witwe, und der den Fremdling liebt, ihm Brot und Gewand zu geben. Liebet auch ihr den Fremdling, denn Fremdlinge waret ihr im Lande Ägypten. 5. Mos. 10, 17‑19.

Einen Fremdling sollst du nicht kränken und nicht drängen… keine Witwe und Waise sollst ihr ihre Abhängigkeit fühlen lassen; wenn du sie ihre Abhängigkeit fühlen lässest, wenn sie zu mir aufschreit, so höre ich gewiß ihr Geschrei. 2. Mos. 22, 20‑22. Eines verwaisten Fremdlings Recht sollst du nicht beugen und sollst nicht pfänden das Gewand einer Witwe. 5. Mos. 24,17.

Am Ende dreier Jahre bringst du hinaus den ganzen Zehnten deines Landertrags in jenem Jahr und legst ihn in deinen Toren nieder, und es komme der Levite, weil ihm kein Anteil und Erbe bei dir geworden und der Fremdling, die Waise und die Witwe, welche in deinen Toren sind, und essen ihn und sättigen sich, damit dich segne Gott, dein Gott, in allem Tun deiner Hände, das du voll­bringst. 5. Mos. 14, 28.29. (Vergl. auch: 5. Mos.24, 19.20.21; 26, 12.13 u.a.m.)

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